Softwarelizenz- und Pflegebedingungen

⌘K

Softwarelizenz- und Pflegebedingungen

1. Vertragsgegenstand

1.1    Diese Softwarelizenz- und Pflegebedingungen (im Folgenden „Bedingungen“) regeln den Abschluss, Inhalt und die Abwicklung von Einzelverträgen (im Folgenden „Produktbestellscheine“) für die Nutzung und Pflege von Standardsoftwareprogrammen der ADTELLIGENCE GmbH, Philosophenplatz 1, D-68165 Mannheim (im Folgenden „ADTELLIGENCE“). Durch die vorliegenden Bedingungen werden keine Nutzungsrechte an einem konkreten Standardsoftwareprogramm oder Rechte auf Pflege dieser Programme eingeräumt.
1.2    Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Bedingungen des Endbenutzers werden nicht anerkannt und ihrer Geltung wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn und insoweit sich ADTELLIGENCE schriftlich und ausdrücklich mit ihnen einverstanden erklärt hat.
1.3    Die Einräumung von Nutzungsrechten an einem vertragsgegenständlichen Standardsoftwareprogramm nebst dazugehörigem Benutzerhandbuch sowie des Rechts auf Standardsoftwarepflege erfolgt durch beiderseitige Unterzeichnung eines Produktbestellscheins. Bei Abweichungen zwischen Produktbestellschein und den vorliegenden Bedingungen gilt stets vorrangig der Wortlaut des Produktbestellscheins.
1.4    Andere Leistungen, wie z.B. die Beratung bei der Auswahl der Standardsoftware, die Installation, Implementierung oder Einweisung und Schulung sind nicht Gegenstand dieser Bedingungen. Sobald ADTELLIGENCE solche Leistungen anbietet, unterliegen diese anderen Vertragsbedingungen und sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.
1.5    Ein Vertriebs- oder sonstiges Verbreitungsrecht wird  dem Endbenutzer aufgrund der vorliegenden Bedingungen oder aufgrund eines unter Bezugnahme auf die vorliegenden Bedingungen abgeschlossenen Produktbestellscheins nicht eingeräumt.

2. Definitionen

2.1    „Standardsoftware” bezeichnet die im Produktbestellschein aufgelisteten Standardsoftwareprogramme von ADTELLIGENCE nebst dazugehörigem Benutzerhandbuch.
2.2    „Systemumgebung“ beschreibt die Hard- und Standardsoftwarevoraussetzungen, die für die vertragsgemäße Nutzung der Standardsoftware erforderlich sind.
2.3    „URL“ ist die Abkürzung für „Uniform Ressource Locator“ und identifiziert und lokalisiert eine Ressource wie z.B. eine Website über die zu verwendende Zugriffsmethode. Die Nutzungsbeschränkungen der Standardsoftware beziehen sich maßgeblich auf eine oder mehrere URL und sind im jeweiligen Produktbestellschein bestimmt.
2.4    „Releases“ sind alle allgemein verfügbaren Aktualisierungen von Standardsoftwareprogrammen, die von ADTELLIGENCE fortlaufend durch nummeriert werden, indem entweder die Nummer links oder die Nummer rechts neben dem Punkt der jeweils vorhergehenden Standardsoftwareversion erhöht wird.
2.5    „Livesetzung“ bezeichnet den Zustand, wenn das System betriebsbereit ist und dem Kunden ein Zugang möglich ist.  Livesetzung tritt auch ein, wenn ADTELLIGENCE den Kunden bittet, einen Ansprechpartner zu benennen, um für diesen einen Zugang zu errichten, und der Endbenutzer nach Ablauf einer Woche nicht nachgekommen ist. Falls das System zu Integrationsgründen schon vor der Unterschrift live gesetzt wird, wird diese Zeit auf den Lizenzzeitraum angerechnet.
2.6    „Produktivsetzung“ bezeichnet den Zeitpunkt, wenn das System aktiv Messungen durchführt und Daten hierüber zur Verfügung stellt.
2.7    „Server Calls“ sind Zugriffe auf den Server, unabhängig davon, ob sie direkt oder über eine API oder auf andere Weise vorgenommen werden.

3. Umfang der Nutzungsrechte an der Standardsoftware, Kündigung und Vertragsverlängerung befristeter Lizenzen

3.1    Jeder von beiden Parteien unterzeichnete Produktbestellschein gewährt nach Zahlung der dort angegebenen Lizenzgebühren für die im Produktbestellschein vereinbarte Dauer eine separate Lizenz zur Nutzung der dort aufgelisteten Kopien der Standardsoftware im Objektcode nebst dazugehörigem Benutzerhandbuch. ADTELLIGENCE räumt dem Endbenutzer damit eine nicht ausschließliche Lizenz ein, die im jeweiligen Produktbestellschein aufgelistete Standardsoftware für die im Produktbestellschein angegebene URL oder andere, dort beschriebene Nutzungsarten gemäß den vorliegenden Bedingungen zu nutzen. Jede Lizenz für eine Kopie der Standardsoftware beginnt zu dem im jeweiligen Produktbestellschein definierten „Lizenzbeginn“.
3.2    Der Inhalt des Produktbestellscheins wird in nachfolgender Reihenfolge bestimmt durch:
(1)             die Vereinbarungen im jeweiligen Produktbestellschein und
(2)             die vorliegenden Bedingungen.
3.3    Jede Kopie der Standardsoftware beinhaltet eine elektronische und als pdf-Dokument ausdruckbare Kopie des dazugehörigen Benutzerhandbuchs. Die zusätzliche Lieferung eines schriftlichen Benutzerhandbuchs wird nicht geschuldet.
3.4    Die Standardsoftware wird dem Endbenutzer nur für eigene, interne Zwecke und zur Verarbeitung eigener Daten des Endbenutzers überlassen. Eine darüber hinausgehende Nutzung, wie z. B. der Einsatz der Standardsoftware, um Datenverarbeitungsdienstleistungen anzubieten, die entgeltliche oder unentgeltliche Zurverfügungstellung der Standardsoftware oder von Teilen der Standardsoftware an Dritte – auch wenn das auf den im Besitz des Endbenutzers befindlichen Computern geschieht -, die Überlassung der Herrschaft über diese Computer an Dritte (Facility Management) oder die Installation der Standardsoftware bei einem Dritten (Outsourcing)bedarf ausdrücklicher, gesonderter, schriftlicher Vereinbarung.
3.5    Die Nutzung der Standardsoftware ist – sofern im jeweiligen Produktbestellschein nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – darauf beschränkt, die Funktionen der Standardsoftware für die im Produktbestellschein bestimmte URL zu benutzen. Eine Nutzung der Standardsoftware über den vereinbarten Umfang hinaus (z.B. weitere URL) oder andere im Produktbestellschein beschriebene Nutzungsarten als in dem(n) jeweiligen Produktbestellschein(en) bestimmt, ist erst nach beidseitiger Unterzeichnung eines entsprechenden neuen Produktbestellscheins und Zahlung der gemäß der dann gültigen Preisliste von ADTELLIGENCE maßgeblichen Lizenzgebühren zulässig. Dies gilt auch, wenn die Standardsoftware– mit Zustimmung von ADTELLIGENCE – durch Dritte oder als Bestandteil einer Dritten vom Endbenutzer angebotenen Dienstleistung genutzt werden soll. Für diesen Fall verpflichtet sich der Endbenutzer, dafür Sorge zu tragen, dass alle für den Endbenutzer geltenden Beschränkungen auch auf die vom Endbenutzer genehmigte Nutzung für den Dritten Anwendung finden.
Ziffer 6 gilt entsprechend.
3.6    Wird eine Lizenz zur befristeten Überlassung von Standardsoftware zum Ablauf der ersten Periode oder zum Ablauf einer Verlängerungsperiode nicht gekündigt, verlängert sich die jeweilige Überlassungsdauer jeweils um ein (1) weiteres Jahr, wobei die Höhe der für den jeweiligen Verlängerungszeitraum maßgeblichen Lizenzgebühren sich nach der am 90. Kalendertag vor der jeweiligen Verlängerung gültigen Preisliste von ADTELLIGENCE richtet. Für die jeweilige Verlängerungsperiode gelten Ziffern 3.6, 3.7 und 6 entsprechend.
3.7    Eine befristete Lizenz kann, vorbehaltlich abweichender Regelung im jeweiligen Produktbestellschein, stets nur mit einer Frist von zwei (2) Monaten zum Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jedoch unberührt.
3.8    Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Kündigung einer befristeten Lizenz an der Standardsoftware liegt seitens ADTELLIGENCE insbesondere dann vor, wenn
(1)      der Endbenutzer trotz Abmahnung wiederholt die vereinbarten Nutzungsbefugnisse überschreitet,
(2)      der Endbenutzer die Bestimmungen zur Vertraulichkeit verletzt,
(3)      über das Vermögen des Endbenutzers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wird oder
(4)      sich der Endbenutzer mit der Zahlung der Lizenzgebühr ganz oder teilweise länger als einen Monat in Verzug befindet.

3.9    Jede Kündigung einer befristeten Lizenz bedarf der Schriftform.
3.10 Mit Ablauf einer befristeten Lizenz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Endbenutzer verpflichtet, die Nutzung der Standardsoftware einzustellen und alle Kopien und Teilkopien der Standardsoftware vollständig zu löschen bzw. zu vernichten und diese Löschung bzw. Vernichtung ADTELLIGENCE schriftlich zu bestätigen. Ausgenommen ist lediglich das Recht, erforderliche Archivkopien für interne Archivzwecke aufzuheben.

4. Auskunftsanspruch

Der Endbenutzer wird über die Nutzung der Standardsoftware, insbesondere die Installationsorte ordnungsgemäß Buch führen. Der Endbenutzer gewährt ADTELLIGENCE das Recht, zu überprüfen, ob die Standardsoftware vertragsgemäß genutzt wird und die vorliegenden Bedingungen sowie der auf dieser Basis abgeschlossenen Produktbestellscheine eingehalten werden. Soweit hierfür erforderlich, kann ADTELLIGENCE vom Endbenutzer verlangen, dass nach Wahl von ADTELLIGENCE entweder ADTELLIGENCE oder einem von ADTELLIGENCE zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen während der allgemeinen Geschäftszeiten Zugang zu den Geschäftsräumen des Endbenutzers und Einsicht in die für diese Überprüfung relevanten Bücher, Aufzeichnungen, elektronischen Datenbestände und Zugang zu den Computern des Endbenutzers gewährt wird. Der Endbenutzer unterrichtet dabei ADTELLIGENCE bzw. die zur Überprüfung eingesetzten Dritten umfassend und hält seine Mitarbeiter zur Auskunftserteilung an. ADTELLIGENCE trägt die Kosten dieser Überprüfung, es sei denn, es wird bei dieser Überprüfung eine nicht unerhebliche Vertragsverletzung festgestellt.

5. Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

5.1    Bei dauerhafter Überlassung der Standardsoftware werden die Lizenzgebühren, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Produktbestellschein, als Einmalzahlung berechnet.
5.2    Haben die Parteien die befristete Überlassung der Standardsoftware vereinbart, so sind während der gesamten Nutzungsdauer wiederkehrende Lizenzgebühren zu zahlen. Die jeweiligen Berechnungsperioden ergeben sich aus dem jeweiligen Produktbestellschein.
5.3    Der Endbenutzer hat die im jeweiligen Produktbestellschein ausgewiesenen Beträge binnen vierzehn(14) Kalendertagen nach Rechnungsdatum zuzüglich der jeweils aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer an ADTELLIGENCE zu zahlen.
5.4    Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen von ADTELLIGENCE ist nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, es sei denn, die Ansprüche resultieren aus Mängeln oder richten sich auf Fertigstellung.
5.5   Wenn nicht anders im Bestellformular angegeben, hat ADTELLIGENCE das Recht, die Abonnement- und Servicegebühren um bis zu 15% p.a. zu erhöhen.

5.6 Wenn die Zahlungsweise im Bestellformular entgegen der Norm von jährlichen auf kürzere Zyklen umgestellt wurde, erhöhen sich die Abonnementgebühr und/oder Lizenzgebühr und M&S um 20%, wenn dies nicht im Bestellformular definiert wurde.

6. Abtretung, Übertragung, Weitergabe

6.1    Das dauerhafte Recht des Endbenutzers, die Standardsoftware nach Maßgabe der vorliegenden Bedingungen zu nutzen, kann ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ADTELLIGENCE weder übertragen, unterlizenziert noch auf andere Weise an Dritte weitergegeben werden.
6.2    Die Zustimmung zur Übertragung einer zur dauerhaften Nutzung der Standardsoftware erworbenen Lizenz darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Endbenutzer mit der Zahlung der in den jeweiligen Produktbestellscheinen vereinbarten Lizenz- und Pflegegebühren zum Zeitpunkt der Abtretung oder Übertragung der Rechte in Verzug bzw. Rückstand ist. Die Zustimmung von ADTELLIGENCE setzt weiterhin voraus, dass alle Originale und Kopien der übertragenen Standardsoftware vom Endbenutzer entweder vernichtet oder an den Empfänger weitergegeben wurden; hiervon ausgenommen ist das Recht des Endbenutzers, eventuell notwendige Archivkopien in der erforderlichen Anzahl für interne Archivzwecke aufzuheben. Der Endbenutzer hat ADTELLIGENCE innerhalb von einem (1) Monat nach einer solchen Übertragung die Firma des Empfängers sowie Firmenanschrift schriftlich mitzuteilen.
6.3    Die Übertragung, Unterlizenzierung und Weitergabe von befristeten Nutzungsrechten an der Standardsoftware ist ausgeschlossen.

7. Schutz der Standardsoftware

7.1    Unbeschadet der gemäß Ziffer 3 eingeräumten Nutzungsrechte an der Standardsoftware verbleiben alle Rechte an dieser einschließlich aller von dem Endbenutzer erstellten Kopien bei ADTELLIGENCE. Weder durch diese Bedingungen noch durch einen Produktbestellschein wird das Eigentum an der Standardsoftware auf den Endbenutzer übertragen, sondern bleibt stets Eigentum von ADTELLIGENCE. Das Eigentum des Endbenutzers an maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern und Datenverarbeitungsgeräten wird hiervon nicht berührt.
7.2    Der Endbenutzer wird die Standardsoftware ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ADTELLIGENCE weder selbst noch durch eine dritte Partei ganz oder teilweise kopieren bzw. kopieren lassen, es sei denn, die jeweilige Vervielfältigung ist zur im Produktbestellschein beschriebenen vertragsgemäßen Nutzung erforderlich. Ferner kann der Endbenutzer zu Sicherungs- und Archivierungszwecken die erforderlichen Kopien erstellen. Sämtliche Kopien müssen die gleichen Schutzrechtsvermerke (z.B. Urheberrechtshinweis, Marke) wie das Original tragen.
7.3    Das Recht zur Modifizierung, Übersetzung, Bearbeitung oder sonstigen Veränderungen der Standardsoftware bleibt ausschließlich ADTELLIGENCE vorbehalten. Das Recht des Endbenutzers, diese Handlungen vornehmen zu dürfen, wenn diese für eine bestimmungsgemäße Benutzung der Standardsoftware einschließlich der Berichtigung von Mängeln notwendig sind, besteht nur dann, wenn ADTELLIGENCE keine Behebung von Mängeln zu marktüblichen Konditionen anbietet oder die angebotene Behebung von Mängeln wegen des gleichen Mangels oder für in direktem Zusammenhang stehende Mängel fehlschlägt. Im Übrigen bleiben die Rechte des Endbenutzers nach § 69 d Absatz 1 Urheberrechtsgesetz(UrhG) jedoch unberührt.
7.4    Der Endbenutzer wird weder durch Disassemblieren, Dekompilieren, Reverse Engineering noch durch sonstige Verfahren versuchen, den Quellcode der Standardsoftware zu gewinnen bzw. zu entschlüsseln. Sollten die zur Herstellung der Interoperabilität benötigten Informationen mit einem unabhängig geschaffenen Computerprogramm dem Endbenutzer nicht auf andere Weise frei zugänglich sein, wird der Endbenutzer ADTELLIGENCE vor einer Dekompilierung nach § 69 e UrhG durch entsprechende Anfrage Gelegenheit geben, die notwendigen Informationen für das Zusammenwirken der betreffenden Programme zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen bleiben die Rechte des Endbenutzers nach § 69 e UrhG jedoch unberührt.
7.5    Der Endbenutzer verpflichtet sich, weder selbst noch durch von ihm beauftragte Dritte, die Standardsoftware ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch ADTELLIGENCE zu ändern oder in sonstiger Weise zu bearbeiten, es sei denn, die Änderung ist für die im Produktbestellschein beschriebene, vertragsgemäße Nutzung dieser Standardsoftware einschließlich der Beseitigung von Mängeln notwendig. ADTELLIGENCE ist für die auf Basis dieser Ziffer 7.5 vorgenommenen Änderungen nicht verantwortlich, und lehnt jede Haftung hierfür ab.
7.6    Der Endbenutzer erkennt an, dass die Standardsoftware Geschäftsgeheimnisse von ADTELLIGENCE  enthält und die nicht genehmigte Weitergabe einen erheblichen wirtschaftlichen Verlust für ADTELLIGENCE verursachen kann. Zum Schutz dieser Geschäftsgeheimnisse wird der Endbenutzer die lizenzierte Standardsoftware ausschließlich für den eigenen, internen und vertragsgemäßen Gebrauch einsetzen und vor dem unberechtigten Zugang und Zugriff Dritter schützen. Der Endbenutzer haftet ADTELLIGENCE für alle durch die Verletzung der unter Ziffern 7.1 bis 7.5 aufgeführten Pflichten es sei denn, dass
(1)      die Standardsoftware jetzt oder später ohne Verletzung dieser Bedingungen allgemein zugänglich ist oder wird
(2)      dem Endbenutzer die Geschäftsgeheimnisse vor Abschluss der Vertraulichkeitsverpflichtung und Erhalt der Standardsoftware bekannt sind
(3)      die Geschäftsgeheimnisse oder vertragsgegenständliche Standardsoftware vom Endbenutzer mit vorheriger schriftlicher Zustimmung eines leitenden Angestellten oder Geschäftsführer von ADTELLIGENCE weitergegeben werden oder
(4)      der Endbenutzer die Geschäftsgeheimnisse oder die vertragsgegenständliche Standardsoftware rechtmäßig von einem Dritten ohne Verletzung dieser Bedingungen oder von begleitenden Geheimhaltungspflichten erhalten hat.

7.7    Vorstehende Regelungen unter 7.1 bis 7.6 bleiben auch nach einer eventuellen Beendigung eines Produktbestellscheins in Kraft.

8. Schutzrechte Dritter

8.1    Sollte die vertragsgemäße Nutzung der Standardsoftware dazu führen, dass Dritte gegen den Endbenutzer Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung geltend machen, richten sich die Ansprüche des Endbenutzers nach den Bestimmungen der Ziffern 9,10 und 11.
8.2    Der Endbenutzer wird
(1)      ADTELLIGENCE umgehend schriftlich über die Geltendmachung eines gegen ihn gerichteten Anspruchs wegen Verletzung von Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten benachrichtigen und
(2)      ADTELLIGENCE gestatten, alle erforderlichen Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen durchzuführen und
(3)      ADTELLIGENCE jede zumutbare Unterstützung bei der Verteidigung oder Erfüllung des Anspruches gewähren.

8.3    Sind gegen den Endbenutzer Ansprüche gemäß Ziffer 8.1 geltend gemacht worden oder zu erwarten und haftet ADTELLIGENCE für diese Ansprüche, so kann ADTELLIGENCE entweder
(1)      für den Endbenutzer das Recht erwirken, das betreffende Produkt weiterhin vertragsgemäß zu nutzen oder,
(2)      soweit für den Endbenutzer zumutbar, das Produkt so ändern oder durch ein kompatibles, funktionell gleichwertiges Produkt ersetzen, dass es keine Schutzverletzung hervorruft, aber gleichwohl der vertragsgemäßen Nutzung entspricht oder
(3)      wenn weder die Maßnahmen unter Ziffern (1) noch (2) mit einem für ADTELLIGENCE angemessenen Aufwand möglich sind, wird der Endbenutzer die Nutzung der Standardsoftware einstellen, alle im Produktbestellschein aufgelisteten Kopien löschen und ADTELLIGENCE die Standardsoftware zurückgeben. Ferner wird ADTELLIGENCE dem Endbenutzer die für diese Standardsoftware bereits gezahlten Lizenzgebühren bei dauerhaft überlassener Standardsoftware auf Basis eines betriebsüblichen Nutzungszeitraumes von 5 Jahren, bei befristeter Überlassung von Standardsoftware auf Basis der vereinbarten und der nach Nutzungsbeendigung noch verbleibenden und bereits bezahlten Lizenzdauer
zeitanteilig erstatten. Mit der Rücknahme der Standardsoftware hat der Endbenutzer die im jeweiligen Produktbestellschein aufgelisteten Kopien der betreffenden Standardsoftware nach Wahl von ADTELLIGENCE entweder an ADTELLIGENCE zurückzugeben oder schriftlich deren Vernichtung/Löschung zu bestätigen

8.4    Die Haftung von ADTELLIGENCE für gegen den Endbenutzer gerichtete Ansprüche aus behaupteten Verletzungen von Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter ist ausgeschlossen, wenn diese
(1)      auf einer Modifizierung der Standardsoftware durch jemand anderen als ADTELLIGENCE beruhen, oder
(2)      auf vom Endbenutzer bereitgestellten Programmen oder Daten beruhen.

9. Vereinbarte Sollbeschaffenheit der Standardsoftware

Die Parteien vereinbaren, dass die Standardsoftware die Beschaffenheit aufweisen muss, die in dem bei Unterzeichnung des betreffenden Produktbestellscheins jeweils gültigen und dem Endbenutzer zur Verfügung gestellten Benutzerhandbuch sowie gegebenenfalls in der dem Produktbestellschein beigefügten Leistungsbeschreibung schriftlich dokumentiert ist. ADTELLIGENCE wird dem Endbenutzer das betreffende Benutzerhandbuch auf Anforderung vor Unterzeichnung des betreffenden Produktbestellscheins zur Einsichtnahme zur Verfügung stellen.

10. Mängelansprüche und deren Verjährung bei dauerhafter Überlassung der Standardsoftware und Standardsoftwarepflege

10.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei dauerhafter Überlassung der Standardsoftware und Standardsoftwarepflege beginnt mit der Ablieferung der Standardsoftware bzw. neuen Releases oder Umgehungslösungen und ist auf (12) Monate beschränkt, wenn nicht ADTELLIGENCE den Mangel arglistig verschwiegen, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder eine Garantie für die betreffende Beschaffenheit der Standardsoftware übernommen hat oder eine Kardinalpflicht verletzt wurde. Pflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Endbenutzer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die vorstehende zwölfmonatige Verjährungsfrist findet ebenfalls keine Anwendung, wenn ADTELLIGENCE nach dem Produkthaftungsgesetz oder für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet.
10.2 Der Endbenutzer ist verpflichtet, bei der Eingrenzung von Mängeln mitzuwirken. Er wird insbesondere ADTELLIGENCE nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung stellen, die Auskunft darüber geben, welcher Art der Mangel ist, wie er sich äußert und auswirkt und unter welchen Umständen er auftritt.
10.3 Die Haftung für Sach- und Rechtsmängel ist ausgeschlossen, wenn der Endbenutzer oder ein in seinem Verantwortungsbereich stehender Dritter Änderungen an der Standardsoftware vorgenommen hat, die nicht ausdrücklich schriftlich vorher von ADTELLIGENCE genehmigt waren. Die Haftung für Sach-und Rechtsmängel ist nicht ausgeschlossen, wenn der Endbenutzer nachweisen kann, dass die von ihm oder einem in seinem Verantwortungsbereich stehenden Dritten vorgenommenen Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Mangel stehen und die Analyse und die Behebung des Mangels nicht wesentlich erschweren. Hiermit ist keine Zustimmung seitens ADTELLIGENCE zu solchen Änderungen verbunden.
10.4 Die Haftung für Sach- und Rechtsmängel erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichungen von der für die Standardsoftware vorgesehenen und indem gelieferten Benutzerhandbuch angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden.
10.5 Im Falle des Rücktritts von einem Einzelvertrag wird sich der Endbenutzer die gezogene Nutzung anrechnen lassen. Die Anrechnung wird auf einer betriebsgewöhnlichen Nutzungszeit von 5 Jahren basierend berechnet. Der Endbenutzer darf hierbei die bei der Nutzung durch den Mangel, der zum Rücktritt vom Einzelvertrag geführt hat, eingetretene Minderung abziehen.

11. Mängelansprüche bei befristeter Überlassung der Standardsoftware

11.1 Für die Haftung von ADTELLIGENCE für Sach- und Rechtsmängel bei befristeter Überlassung von Standardsoftware gelten die Ziffern 10.2 und Ziffer 10.4entsprechend.
11.2 Die Parteien vereinbaren, dass eine Kündigung des Endbenutzers wegen Nichtgewährung des Gebrauchsgemäß § 543 BGB erst zulässig ist, wenn die angebotene Behebung des Mangels wegen des gleichen Mangels oder für in direktem Zusammenhang stehende Mängel fehlschlägt.
11.3 Das Recht zur Minderung gemäß § 536 BGB ist ausgeschlossen.
11.4 Die Haftung für Sach- und Rechtsmängel ausgeschlossen, wenn der Endbenutzer oder ein in seinem Verantwortungsbereich stehender Dritter Änderungen an der Standardsoftware vorgenommen hat, die nicht ausdrücklich schriftlich vorher von ADTELLIGENCE genehmigt waren. Die Haftung für Sach- und Rechtsmängel ist nicht ausgeschlossen, sofern der Endbenutzer zu Änderungen berechtigt ist, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536 a Abs. 2 BGB, und nachweisen kann, dass die von ihm oder einem in seinem Verantwortungsbereich stehenden Dritten vorgenommenen Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Mangel stehen und die Analyse und die Behebung des Mangels nicht wesentlich erschweren. Hiermit ist keine Zustimmung seitens ADTELLIGENCE zu solchen Änderungen verbunden.
11.5 Im Falle der Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund wird sich der Endbenutzer die gezogene Nutzung auf der Basis der vereinbarten Lizenzdauer anteilig anrechnen lassen.

12. Haftungsbeschränkungen bei Schadens- und Aufwendungsersatz

12.1 ADTELLIGENCE haftet bei Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit, beim Fehlen der von ADTELLIGENCE garantierten Beschaffenheit sowie bei Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen, nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ADTELLIGENCE nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht, Definition s. Ziffer 10.1) verletzt wird.
12.3 Eine eventuell weitergehende Haftung von ADTELLIGENCE nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
12.4 Im Falle einer Inanspruchnahme von ADTELLIGENCE aus Haftung ist ein Mitverschulden des Endbenutzers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Meldungen von Mängeln oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Endbenutzer es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, angemessene Vorkehrungen zu treffen.
12.5 Bei befristeter Überlassung von Standardsoftware ist die verschuldensunabhängige Haftung von ADTELLIGENCE nach § 536 a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ausgeschlossen.

13. Drittanbieter-Applikationen

Die Standardsoftware von ADTELLIGENCE greift gegebenenfalls auf Drittanbieter-Applikationen zu, insbesondere Application Programming Interfaces (API).Drittanbieter-Applikationen werden etwa derzeit von Google, Amazon, Twitter und Facebook bereitgestellt. Sofern nicht ausdrücklich abweichend in einem Produktbestellschein bestimmt, gewährleistet und haftet ADTELLIGENCE nicht für die Funktionalität oder die zukünftige Verfügbarkeit dieser Drittanbieter-Applikationen. ADTELLIGENCE behält sich ausdrücklich vor, Drittanbieter-Applikationen hinzuzufügen, zu entfernen oder die Standardsoftware auf weitere Drittanbieter-Applikationen anzupassen.

Die Bereitstellung unserer Dienstleistungen kann die Nutzung von Drittanbieterdiensten umfassen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, externe Anbieter von Large Language Models (LLMs) wie OpenAI ChatGPT, Anthropic und andere. Der Auftraggeber erkennt an und akzeptiert, dass die Nutzung solcher Drittanbieterdienste außerhalb unserer Kontrolle liegt und wir keine Haftung für Fehler, Unterbrechungen, Datenverluste oder andere Probleme übernehmen, die aus der Nutzung dieser Dienste resultieren können.

(1) Haftungsausschluss: Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verluste, die aus der Nutzung von Drittanbieterdiensten resultieren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die von externen Anbietern bereitgestellten Large Language Models (LLMs). Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nutzung dieser Dienste entstehen.

(2) Zusätzliche Kosten und Gebühren: Für die Nutzung von Drittanbieterdiensten, insbesondere externen Anbietern von Large Language Models (LLMs) wie OpenAI ChatGPT und Anthropic, können zusätzliche Kosten anfallen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Kosten zu tragen, einschließlich einer zusätzlichen Servicepauschale in Höhe von 10% der angefallenen Drittanbietergebühren zur Deckung der Bearbeitungskosten. Diese zusätzlichen Gebühren werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

14. Standardsoftwarepflege

14.1 Bei befristeter Überlassung von Standardsoftware ist die Standardsoftwarepflege Bestandteil der Standardsoftwareüberlassung und beginnt und endet zeitgleich mit dieser. Der Endbenutzer hat damit während der gesamten Laufzeit der befristeten Überlassung ohne Berechnung einer zusätzlichen Gebühr Anspruch auf Standardsoftwarepflege für die im jeweiligen Produktbestellschein bezeichnete Standardsoftware.
14.2 Bei dauerhafter Überlassung von Standardsoftwarewerden die Parteien mit Beginn der jeweiligen Überlassung der Standardsoftware einen Standardsoftwarepflegevertrag abschließen. Sofern im Produktbestellschein nicht ausdrücklich abweichend bestimmt, beginnt die Standardsoftwarepflege in diesen Fällen mit dem im Produktbestellschein bestimmten„ Lizenzbeginn“ und wird für die Dauer von1 Jahr (Pflegeperiode) seit Beginn der Standardsoftwarepflegevereinbart. Danach und nach jeder weiteren Pflegeperiode verlängert sich ein solcher Standardsoftwarepflegevertrag automatisch jeweils um ein weiteres Jahr zu den Pflegegebühren gemäß der dann jeweils gültigen Preisliste von ADTELLIGENCE, wenn nicht eine der Parteien mindestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Pflegeperiode den Standardsoftwarepflegevertrag schriftlich kündigt. Die maßgeblichen Pflegegebühren sind im jeweiligen Produktbestellschein bestimmt und sind jeweils zu Beginn einer Pflegeperiode im Voraus zur Zahlung fällig. Im Falle einer Erweiterung der Nutzungsrechte an der lizenzierten Standardsoftware gemäß Ziffer 3.5 sind die dann maßgeblichen höheren Pflegegebühren mit Beginn der Nutzungsrechtserweiterung zu zahlen. Bestand für den Endbenutzer nicht durchgängig seit Lizenzbeginn ein wirksamer Standardsoftwarepflegevertrag für die im jeweiligen Produktbestellschein aufgeführte Standardsoftware und wird für diese Standardsoftware zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer Standardsoftwarepflegevertrag abgeschlossen, entspricht die Pflegegebühr für die erste Pflegeperiode des neuen Standardsoftwarepflegevertrages der Summe aller Pflegegebühren der seit Lizenzbeginn ohne wirksamen Standardsoftwarepflegevertrag verstrichenen Pflegeperioden (ggf. zeitanteilig) zuzüglich der für den Zeitpunkt des Beginns der neuen Pflegeperiode dann maßgeblichen Pflegegebühr.
14.3 Soweit der Endbenutzer gemäß Ziffer 14.1 bzw. 14.2 Anspruch auf Standardsoftwarepflegeleistungen hat, erhält er die nachfolgend aufgeführten Leistungen:
(1)      Lieferung von Programmkorrekturen oder Umgehungslösungen für vom Endbenutzer gemeldete Abweichungen von der in Ziffer 9 definierten Sollbeschaffenheit („Fehlermeldungen“) unter Einhaltung der in Ziffer 14.4 bestimmten Reaktionszeiten;
(2)      Lieferung der von ADTELLIGENCE im Rahmen der Standardsoftwarepflege zur jeweiligen Standardsoftware allgemein herausgegebenen neuen Releases;
(3)      Hotline Support telefonisch oder über andere elektronische Dienste Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 bis 17.00 Uhr (MEZ), jeweils ausgenommen gesetzliche Feiertage am Standort von ADTELLIGENCE, durch den Helpdesk von ADTELLIGENCE.
(4)      Der Endbenutzer wird ADTELLIGENCE Mängel unverzüglich in der von ADTELLIGENCE vorgegebenen Form melden und dabei auch angeben, wie sich der Mangel äußert und auswirkt und unter welchen Umständen er auftritt. ADTELLIGENCE wird sodann mit der Analyse und Beseitigung des reproduzierbaren Mangels in der Standardsoftware oder mit der Nennung einer Umgehungsmaßnahme zur temporären Überbrückung des Mangels beginnen. Ist der Mangel auf Umstände zurückzuführen, für die der Endbenutzer oder Dritte einzustehen haben, so ist der Endbenutzer verpflichtet, die von ADTELLIGENCE erbrachten Leistungen nach der hierfür maßgeblichen aktuellen Preisliste von ADTELLIGENCE zu vergüten.

14.4 Reaktionszeiten
ADTELLIGENCE wird auf Fehlermeldungen des Endbenutzers unter Berücksichtigung der Zuordnung des gemeldeten Fehlers seitens Adtelligence in einer der nachfolgenden Fehlerklassen innerhalb der dort aufgeführten Zeiten reagieren:
Fehlerklasse 1: Ein Mangel der Fehlerklasse 1 liegt vor, wenn die Nutzung der Standardsoftware unmöglich ist oder so schwerwiegend eingeschränkt wird, dass der Produktivbetrieb der Standardsoftware nicht fortgeführt werden kann. Dieser Mangel kann auch nicht mit zumutbaren organisatorischen oder technischen Hilfsmitteln umgangen werden.
Fehlerklasse 2: Ein Mangel der Fehlerklasse 2 liegt vor, wenn wesentliche Funktionen der Standardsoftware beeinträchtigt sind, nicht in der vorgesehenen Weise arbeiten und der produktive Betrieb hinsichtlich der betroffenen Funktion nur eingeschränkt fortgeführt werden kann, ohne dass dieser Mangel mit zumutbaren organisatorischen oder technischen Hilfsmitteln umgangen werden kann.
Fehlerklasse 3: Ein Mangel der Fehlerklasse 3 liegt vor, wenn die Standardsoftware ‑ ggf. durch Einsatz zumutbarer organisatorischer oder technischer Hilfsmitteln ‑ mit leichten Einschränkungen genutzt werden kann, so dass alle wesentlichen und die meisten übrigen Funktionen anwendbar sind. Dadurch entsteht keine oder nur eine unerhebliche Einschränkung beim produktiven Betrieb der Standardsoftware.
Die Einstufung in die betreffende Fehlerklasse erfolgt durch ADTELLIGENCE. Soweit einzelne Störungen einer Fehlerklasse nicht zugeordnet werden können, erfolgt die Einstufung auf der nächsten niedrigeren Fehlerklasse.
Die Reaktionszeiten betragen bei
Fehlerklasse 1: 120 Minuten
Fehlerklasse 2: 240 Minuten
Bei Fehlerklasse 3 beginnt ADTELLIGENCE mit der Behebung des Fehlers spätestens im Laufe des nächsten Werktags.
Die Berechnung der jeweiligen Reaktionszeit beginnt mit dem Eingang der Fehlermeldung bei ADTELLIGENCE (E-Mail oder Telefonanruf) bis zur Anlegung eines Troubletickets (Vergabe einer eindeutigen Ticketnummer an den Endbenutzer) durch ADTELLIGENCE.
Die Reaktionszeiten gelten nur innerhalb der Zeit von 09:00 bis 17:00 Uhr (MEZ). Bei Mängeln, die außerhalb dieser Arbeitszeiten gemeldet werden, wird die Reaktionszeit erst ab 9.00 Uhr des nächsten Werktages berechnet.
14.5 Die dem Endbenutzer im Rahmen der Standardsoftwarepflege überlassenen Materialien bzw. die im Rahmen der Standardsoftwarepflege überlassene Standardsoftware unterliegen den gleichen Nutzungs-und Vertraulichkeitsbestimmungen, wie die ursprünglich überlassene Standardsoftware.
14.6 Der Endbenutzer wird gegenüber ADTELLIGENCE einen Ansprechpartner sowie einen Vertreter benennen, der ausschließlich berechtigt ist, die unter Ziffer 14.3 (3) aufgeführten Leistungen in Anspruch zu nehmen. Der Endbenutzer wird dafür Sorge tragen, dass der benannte Ansprechpartner so ausgebildet ist, dass er für den Kontakt mit ADTELLIGENCE hinsichtlich der Betreuung von etwa auftretenden Problemen mit der lizenzierten Standardsoftware geeignet ist.
14.7 Die Standardsoftwarepflegeleistungen werden ausschließlich für das aktuelle Release der in den jeweiligen Produktbestellscheinen bestimmten Standardsoftware, mindestens aber für einen Zeitraum von einem Jahr nach Herausgabe des betreffenden Releases erbracht. Die Standardsoftwarepflege von anderen, als den genannten Releases der Standardsoftware ist ausgeschlossen.
14.8 Der Endbenutzer hat keinen Anspruch auf Erbringung der Standardsoftwarepflegeleistungen vor Ort. Wünscht der Endbenutzer im Einzelfall einen solchen Vor-Ort-Service, obwohl die von ADTELLIGENCE zu erbringenden Standardsoftwarepflegeleistungen auch mittels Fernwartung erbracht werden könnten, so ist dieser Vor-Ort-Service gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Maßgeblich hierfür ist die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Preisliste von ADTELLIGENCE für Serviceleistungen.
14.9 Auf die Standardsoftwarepflegeleistungen finden die Vorschriften über die Haftung für Sach- und Rechtsmängel unter Ziffer 10 bzw. 11 und 12 entsprechende Anwendung. Mängel der Standardsoftwarepflegeleistungen lassen die Vereinbarungen zur Überlassung der Standardsoftware unberührt.

15. Fernwartung

15.1 ADTELLIGENCE kann die Standardsoftwarepflegeleistungen und die nach Ziffern 9, Ziffer 10 bzw. Ziffer 11 geschuldete Mängelbeseitigung nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise mittels Fernwartung erbringen.
15.2 Der Endbenutzer ist verpflichtet, die technischen Voraussetzungen für die Erbringung der Standardsoftwarepflegeleistungen im Wege der Fernwartung zu schaffen. Der Endbenutzer wird hierbei insbesondere ADTELLIGENCE ungehinderten und für die Standardsoftwarepflege angemessenen Zugang zu dem EDV-System des Endbenutzers einräumen auf dem die Software installiert ist sowie alle für die Wartung erforderlichen Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen. Die Zugangseinräumung geschieht regelmäßig durch Einwahl- und Einlogmöglichkeit via Internet/VPN oder andere Fernübertragungsmedien. Kommt der Endbenutzer dem Verlangen von ADTELLIGENCE nicht binnen angemessener Frist nach oder ist die Fernwartung aus vom Endbenutzer zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist er verpflichtet, die entstehenden Mehrkosten auf Basis der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste von ADTELLIGENCE für Serviceleistungen zu vergüten.

16. Datenschutz, Befugnis zur Nutzung anonymisierter Daten und Mitwirkung des Endbenutzers

ADTELLIGENCE ist berechtigt, die durch die potentiellen Kunden des Endbenutzers erzeugten Daten, die Rückschlüsse auf das Bewegungs- und Suchverhalten von potentiellen Kunden zulassen, in anonymisierter Form zu nutzen, insbesondere zu korrelieren, um dadurch die dem Endbenutzer auf Basis eines Produktbestellscheins zur Verfügung gestellte Standardsoftware von ADTELLIGENCE im Interesse des Endbenutzers verbessern zu können. Des Weiteren ist es ADTELLIGENCE gestattet, die Daten die durch das System des Endbenutzers geleitet werden, zum Zwecke des Targeting oder Matching oder der Datenkorrelationsanalyse ausschließlich in anonymisierter Form für das Machine Learning zur selbstständigen Verbesserung der dem Endbenutzer auf Basis eines Produktbestellscheins zur Verfügung gestellten Standardsoftware von ADTELLIGENCE, zur Forschung und zur Weiterentwicklung dieser Standardsoftware zu nutzen. Es werden zur Weiterentwicklung und zum Machine Learning ausschließlich anonymisierte oder pseudonymisierte Datensätze verwendet. Sollte ADTELLIGENCE keinen eigenen Zugriff auf das System des Endbenutzers haben oder das System nicht selbst für den Endbenutzer hosten, so wird der Endbenutzer ADTELLIGENCE die vorbezeichneten, anonymisierten Daten auf andere Weise zur Verfügung stellen.
Systemereignisdaten wie Berichtsdaten werden 36 Monate nach ihrer Erstellung automatisch gelöscht.

17. Subunternehmer

ADTELLIGENCE ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung eines Produktbestellscheins Dritter zu bedienen.

18. Referenzen

ADTELLIGENCE ist es gestattet, den Namen, die Firma sowie die Marke des Endbenutzers für Referenzzwecke auf der eigenen Internetseite zu nennen sowie im Rahmen weiterer Werbe- und Referenzmaßnahmen wie z.B. einer Case Study zu verwenden. Die Gestattung kann vom Endbenutzer nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.

19. Datenschutz

Da die Adtelligence Personalization Cloud mit sensiblen Daten arbeitet, bitten wir Sie, gegenüber Ihren Seitennutzern größtmögliche Transparenz zu wahren. Dazu gehört, dass in der Datenschutzerklärung auf die Verwendung des Tools hingewiesen, hierüber informiert und eine Opt Out-Möglichkeit zur Verfügung gestellt wird. Weitere Informationen hierzu bekommt der Endbenutzer bei ADTELLIGENCE; hier ist ein Vorschlag für die Formulierung der Datenschutzerklärung erhältlich. Zur Wahrung des Datenschutzes bietet ADTELLIGENCE den Abschluss von Auftragsdatenverarbeitungsverträgen an.

20. Sonstige Bestimmungen

20.1 Diese Bedingungen einschließlich des jeweiligen Produktbestellscheins enthalten alle den Lizenzgegenstand betreffenden Vereinbarungen der Vertragsparteien. Frühere, den gleichen Vertragsgegenstand betreffende Vereinbarungen sowie mündliche Nebenabreden oder Zusagen habe keine Gültigkeit.
20.2 Diese Bedingungen und alle auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Produktbestellscheine unterliegen, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen Bedingungen oder einem auf Basis dieser Bedingungen geschlossenen Produktbestellschein ist der Sitz von ADTELLIGENCE. 

Wie können wir helfen?